Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen (AGB)
der Kranservice Rhein Ruhr GmbH
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Liefer- und Leistungsbedingungen der Kranservice Rhein Ruhr GmbH
(im Folgenden "KSRR GmbH" genannt) gelten für alle – auch zukünftigen – Lieferungen, Angebote, Vertragsverhältnisse und sonstigen Leistungen zwischen den Vertragspartnern, sofern nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wurde. Der Kunde erkennt diese Bedingungen mit der Auftragserteilung an, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung.
Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch
KSRR GmbH. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn KSRR GmbH diesen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.
Diese Bedingungen gelten auch bei Verkäufen auf Basis von Handelsklauseln, insbesondere den Incoterms. Die zur Zeit des Vertragsschlusses gültige Fassung der Incoterms ist maßgebend, sofern keine abweichenden Regelungen in diesen AGB oder den vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden.
2. Angebote, Vertragsschluss, Leistungsumfang
Alle Angebote von KSRR GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Technische Angaben (z. B. Maße, Gewichte, Leistungen, Zustand, Typen) sind unverbindlich und annähernd.
Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung von KSRR GmbH oder durch die Ausführung der Lieferung zustande. Der Umfang der Lieferungen und Leistungen richtet sich ausschließlich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung. Telefonische oder mündliche Ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Die Auftragsbestätigung von KSRR GmbH ist maßgebend für den Vertragsinhalt, selbst wenn sie in bestimmten Punkten (z. B. Art der Ware, Preis oder Liefermenge) von den Erklärungen des Kunden abweicht. Ein Vertrag kommt nur dann nicht zustande, wenn der Kunde die Abweichungen schriftlich spezifiziert und diese Rüge innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang der Auftragsbestätigung bei KSRR GmbH eingeht. KSRR GmbH behält sich die Berichtigung von Irrtümern in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen vor. Leistungen, die nicht eindeutig beschrieben oder definiert sind, werden nach dem üblichen Stand der Technik ausgeführt.
3. Preise
Die vereinbarten Preise gelten, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten sowie sonstige Zusatzkosten werden separat berechnet.
KSRR GmbH behält sich das Recht vor, Preise anzupassen, wenn sich wesentliche Material-, Lohn-, Fracht- oder sonstige Kostenfaktoren ändern.
Alle öffentlichen Abgaben (z. B. Steuern, Gebühren, Zölle) außerhalb der Bundesrepublik Deutschland trägt der Kunde, unabhängig davon, ob KSRR GmbH zunächst in Vorlage tritt. Der Kunde ist verantwortlich für die Einholung aller erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr.
4. Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind ohne Abzüge auf das angegebene Konto der KSRR GmbH zu leisten, soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Umsatzsteuer wird bei Rechnungsstellung fällig. Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn der Betrag der KSRR GmbH uneingeschränkt zur Verfügung steht.
Der Kunde gerät ohne Mahnung in Zahlungsverzug, sobald das auf der Rechnung genannte Fälligkeitsdatum überschritten wird. Im Falle des Verzugs ist die KSRR GmbH berechtigt, die Erfüllung des Vertrages sowie damit verbundener Folgeaufträge auszusetzen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Kommt der Kunde mit einer Teilzahlung in Verzug, kann die KSRR GmbH die gesamte Restforderung sofort fällig stellen. Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Zahlung ist die KSRR GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Andernfalls muss ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung aus demselben Vertragsverhältnis stammen und in einem angemessenen Verhältnis zum Anspruch der KSRR GmbH stehen.
5. Gefahrenübergang und Abnahme
Die Gefahr geht entsprechend den vereinbarten Lieferbedingungen auf den Kunden über. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt der Gefahrenübergang mit der Auslieferung ab Werk oder ab Standort. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn zusätzliche Leistungen wie Transport vereinbart wurden.
Wird der Versand ohne Verschulden der KSRR GmbH verzögert, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, sofern sie dem Kunden zumutbar sind. Angelieferte Gegenstände sind, auch bei unwesentlichen Mängeln, vom Kunden abzunehmen, unbeschadet der Rechte aus der Gewährleistung.
6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum der KSRR GmbH.
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware ist unzulässig. Bei Pfändungen durch Dritte ist die KSRR GmbH unverzüglich schriftlich zu informieren.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs weiter zu veräußern. Die daraus entstehenden Forderungen tritt der Kunde hiermit in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die KSRR GmbH ab. Die KSRR GmbH nimmt diese Abtretung an.
Verarbeitungen oder Verbindungen der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erfolgen für die KSRR GmbH. Im Falle einer Verbindung erwirbt die KSRR GmbH Miteigentum an der neuen Sache entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware.
Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange er seine Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
Die KSRR GmbH kann diese Ermächtigung widerrufen und die Forderung selbst einziehen, sofern der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder vertragswidrig handelt.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die KSRR GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Ware zu verlangen. Der Kunde haftet für alle daraus entstehenden Schäden.
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware während der Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen übliche Risiken zu versichern. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen der KSRR GmbH zu. Auf Verlangen ist die Versicherungspolice vorzulegen.
7. Verzug
Für die Einhaltung von Lieferfristen ist die schriftliche Auftragsbestätigung der KSRR GmbH maßgebend. Eine Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der Frist das Werk verlassen hat oder die Meldung der Versandbereitschaft erfolgt ist.
Die Einhaltung der Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom Kunden bereitzustellenden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben sowie die Einhaltung der Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen voraus. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden aus dem Vertrag ist Dinslaken.
Wird die Lieferfrist aufgrund höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der KSRR GmbH liegen, nicht eingehalten, ist die Gesellschaft berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen auszusetzen. Dies gilt auch bei bereits eingetretenem Verzug. Unvorhersehbare Ereignisse umfassen unter anderem Betriebsstörungen, unvorhergesehene Wetterbedingungen, Verzögerungen durch Unterlieferanten und behördliche Maßnahmen. Über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Ereignisse wird der Kunde informiert.
Die von der KSRR GmbH genannten Liefertermine und -fristen sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich zugesichert. Wird eine zugesagte Lieferung verzögert, kann der Kunde nach schriftlicher Anzeige und einer Frist von mindestens 4 Wochen Verzugsentschädigung verlangen. Diese beträgt maximal 0,5 % des Wertes der verzögerten Lieferung pro vollendeter Woche, jedoch höchstens 5 % des Gesamtwertes. Das Recht des Kunden, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.
Bei einer vom Kunden zu vertretenden Verzögerung der Abnahme lagert die
KSRR GmbH die Ware auf Gefahr des Kunden. Ab 14 Tagen nach Anzeige der Versandbereitschaft werden Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages pro angefangenem Monat berechnet, maximal jedoch 5 %. Höhere Lagerkosten können bei Nachweis geltend gemacht werden. Nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Frist kann die Gesellschaft anderweitig über die Ware verfügen und den Kunden mit verlängerter Lieferfrist beliefern.
8. Haftung für Mängel, Gewährleistung, Verjährung
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Schadensersatzpflicht. Der Liefergegenstand gilt mit Abschluss der Besichtigung, Abholung oder Verladung als angenommen. Der Kunde hat das Recht, die Ware vor Vertragsschluss zu besichtigen. Verzichtet der Kunde ganz oder teilweise darauf, erkennt er den Zustand der Ware an.
Die KSRR GmbH übernimmt keine Gewährleistung für Betriebsfähigkeit, Riss- und Bruchfreiheit, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Aussagen über die Beschaffenheit der Ware gelten nicht als Garantie, es sei denn, diese wurde ausdrücklich und schriftlich als solche vereinbart. In diesem Fall gelten die Bedingungen der Garantieerklärung, und Ansprüche müssen innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden.
Die Haftung der KSRR GmbH ist auf direkte Schäden begrenzt und übersteigt den Kaufpreis nicht. Folgeschäden, wie Produktionsausfall, Vermögensschäden, Gewinnausfall oder Vertragsverluste, sind ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Personenschäden oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
Alle Schadenersatzansprüche, auch für vergebliche Aufwendungen, unterliegen einer Verjährungsfrist von einem Jahr, außer bei Vorsatz oder Personenschäden. Für Lieferungen, die für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt nach § 199 Abs. 1 BGB und endet spätestens nach den in § 199 Abs. 2–4 BGB bestimmten Höchstfristen.
Wird die Verjährung durch Verhandlungen gehemmt, endet diese Hemmung, wenn eine Partei schriftlich das Scheitern der Verhandlungen erklärt. Ohne eine solche Erklärung gelten die Verhandlungen sechs Monate nach der letzten Korrespondenz als beendet.
9. Rücktritt
Der Kunde kann vom Vertrag nur dann durch schriftliche Erklärung zurücktreten, wenn die Erfüllung des Vertrages durch die KSRR GmbH vollständig unmöglich geworden ist. Bei teilweiser Unmöglichkeit besteht ein Rücktrittsrecht nur dann, wenn die Teillieferung nachweislich für den Kunden ohne Interesse ist. Andernfalls kann der Kunde eine angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen.
Sollte die Unmöglichkeit während des Verzugs des Kunden eintreten, bleibt dieser weiterhin zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet. Wenn keine der Vertragsparteien die Unmöglichkeit zu vertreten hat, hat die KSRR GmbH Anspruch auf einen Anteil der Vergütung, der der bereits geleisteten Arbeit entspricht.
Die KSRR GmbH ist berechtigt, teilweise oder vollständig vom Vertrag zurückzutreten, wenn unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung wesentlich verändern, sich erheblich auf den Betrieb auswirken oder sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtern. In einem solchen Fall wird die KSRR GmbH den Kunden unverzüglich nach Bekanntwerden des Ereignisses informieren.
10. Härteklausel
Sollten unvorhergesehene Ereignisse, insbesondere erhebliche und unvorhersehbare Preisschwankungen, dazu führen, dass die Vertragsdurchführung für eine der Parteien eine unzumutbare Härte darstellt, werden sich beide Vertragsparteien bemühen, den Vertrag einvernehmlich anzupassen.
11. Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Dinslaken. Die KSRR GmbH ist jedoch berechtigt, Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.
Für alle vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Kranservice Rhein Ruhr GmbH ( KSRR GmbH )
Stand: Januar 2025